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Berufsabschluss durch Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 45(2) BBiG (Industriekaufmann/-frau)

Termin(e):
Lehrgangsnummer:
Lehrgangsort:
 
Kosten:
kostenlos
 
 

Abschluss

Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf zum/zur Industriekaufmann/frau.
Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 (2) BBIG/Externenprüfung.

Beschreibung

Der/die Teilnehmer/in erhält mit Bestehen der IHK-Prüfung das IHK-Prüfungszeugnis zum/zur Industriekaufmann/-frau. Damit ist die Qualifikation nachgewiesen, eine anspruchsvolle Tätigkeit innerhalb dieses Berufsfeldes auszuüben. Diese Teilqualifizierung wird auf die erforderliche Berufserfahrung von 4,5 Jahren angerechnet.

Der Lehrgang dauert etwa 1,5 Jahre und umfasst 288 Unterrichtsstunden zur Vermittlung von Inhalten und 212 Übungsstunden zum praxisorietierten Arbeiten in Gruppen.
Je nach Kenntnisstand werden weitere Unterrichtseinheiten im Bereich Schreibtechnik, Briefstil, Word und Excel empfohlen.

Anmeldung Online

Gliederung & Inhalte

1. Rechtliche Grundlagen
2. Absatzwirtschaft
Organisation der Absatzwrirtschaft
Verkauf
Versand
3. Wirtschaft und Sozialkunde
4. Rechnungswesen
Organisation des Rechnungswesens
Buchführung
Zahlungsverkehr
Kosten- und Leistungsrechnung
5. Personalwirtschaft
Personalplanung und -einstellung
Mitarbeiterbewertung
Personalverwaltung
Arbeitsstudien
6. Materialwirtschaft
Einkauf
Lager
7. Finanzierung
8. Industrielle Geschäftsprozesse
9. Prüfungsvorbereitung als Gesamtwiederholung

Zielgruppe

Der Lehrgang richtet sich an Teilnehmer/innen, die in einem Industriebetrieb eine anspruchsvolle Sachbearbeitung im Bereich Materialwirtschaft, Personalwirtschaft, Marketing, Produktionswirtschaft oder Rechnungswesen ausüben.
Der Lehrgang kann auch von Personen besucht werden, bei denen bis zur nächsten Abschlussprüfung die geforderte Berufspraxis noch nicht vollständig vorhanden ist. Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann in diesen Fällen zu einem späteren Termin erfolgen, sobald die erforderliche Mindestdauer der Berufspraxis erreicht ist.

Voraussetzungen

Es ist erforderlich, dass der/die Bewerber/in eine einschlägige 4,5 jährige Berufspraxis nachweisen kann (Tätigkeitsbescheinigungen). Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der/die Bewerber/in berufliche Handlungsfähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Einschlägige Berufspraxis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bedeutet eine Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Über die Zulassung entscheidet die zuständige Kammer.

Weitere Informationen:

Seitenassistent

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